Das habe ich gelesen und finde es genauso schwammig und seltsam. Auf was ich eher hinweisen wollte, ist die Tatsache, dass die RTR nicht einfach willkürlich und ohne gesetzlich definierten Auftrag tätig werden kann.
Aber wenns aktuell als zulässig erachtet wird, dann sollte die gesetzliche Grundlage überarbeitet werden.
https://www.a1.net/hilfe-kontakt/ar...e-verrechnet-/500000000007298/500000000027122
Als Gegenleistungen für die damals € 25 führt A1 an - Mobil:
- Tausch, Sperre und Wiedereinschaltung der SIM-Karte Ihres mobilen Produktes
- Sperren von Mehrwertnummern
- Diebstahlsperre
- Einrichten einer Datensperre
- Sperre für mobiles Zahlen
Festnetz:
- Laufende Überprüfung Ihrer Leitung
- Laufende Aktualisierung der Internetsoftware
- Integrierte Firewall
- Erhöhter Mailspace (40 MB pro Mailbox)
- Verdoppelter Speicherplatz der Online Festplatte (1 GB)
- Gratis Software (z.B. EasySync) zum automatischen Abgleich Ihrer Daten zwischen Computer und A1 Online-Festplatte
Dass eine SIM-Karte bei Verlust oder Diebstahl zu sperren ist, ergibt sich bereits aus den vertraglichen Nebenpflichten. Ebenso die grundsätzliche Möglichkeit des SIM-Tauschs. Die Sperre für mobiles Zahlen sind eher eine Selbstverständlichkeit, denn, wenn sie nicht explizit vereinbart wurden, sind das eher aufgedrängte Bereicherungen, mit denen der Kunde nicht typischerweise rechnen muss. Detto gilt das für die Mehrwertnummernsperre. Dass man eine Datensperre einrichten kann/soll/darf, liegt auch in der Natur des Vertrags, da Handys heutzutage gerne einmal Datenverbindungen aufbauen, wobei das nicht immer pauschaliert ist.
Es sind dies Leistungen, die markt- und branchenüblich auch nichts bis maximal einen Bruchteil der Jahrespauschale kosten, und, die üblicherweise nicht alltäglich benötigt werden, sondern bei Bedarf.
Ad Festnetz:
Dass die Servicequalität der Leitung überprüft wird, liegt vor allem im Interesse des Betreibers, der sich so vor Gewährleistungsansprüchen seiner Kunden absichert. Die laufende Aktualisierung der Internetsoftware - was auch immer damit gemeint ist - dient der Aufrechterhaltung des Services für das ohnehin ein Monatsentgelt bezahlt wird. Die integrierte Firewall - wo auch immer diese sich befinden mag - hat heutzutage jeder Router und zahlreiche Endgeräte haben sie auch, dass sie in den Modems verfügbar sein müssen, auf die ISPA-Provider auch Zugriff haben, liegt in der Natur der Sache. Der erhöhte Mailspace von 40 MB pro Mailbox ist ein Witz, denn Gratisanbieter starten da iaR bei 1GB Minimum - detto Onlinefestplatte - Google, Microsoft, Yandex und wie sie alle heißen, haben das in Gratisprodukten mit einem Vielfachen des 1 GB. Die Gratis-Software zum Synchronisieren ist sicher ein nice to have, wird aber von etlichen Nutzern wohl noch nicht einmal wahrgenommen.
Der vielgerühmte Ausspruch: „Wo war mei Leistung?“ scheint mir hier zuzutreffen.
Im Endeffekt sehe ich bei beiden Pauschalen keine effektive Gegenleistung, die dem Nutzer einen Mehrwert oder irgendeinen Servicelevel verschaffen würde. Falls man doch einen solchen Wert annehmen würde, liegt wohl in einigen Fällen ein Wuchertatbestand vor. Der Anbieter kann aber etwa bei der Sperre von Diensten immer argumentieren, dass die Bearbeitung des Service-Falles ihm einen Mehraufwand verursacht, den er abgegolten haben möchte. Aber in diesem Fall müsste er wohl auch nachweisen, dass ihm diese Kosten tatsächlich entstanden wäre - was bei Selfcare schon einmal unwahrscheinlich ist und bei telefonischer Inanspruchnahme der Serviceline für eine Standardleistung im Rahmen der Vertragsbetreuung nur schwer zu argumentieren ist und auch mit § 6b KSchG nicht konform ginge.
Die RTR wird das alles, wie Du
@derFlo richtig schreibst, wenig interessieren. Wenn überhaupt, dann kann sie das im Rahmen eines Rechnungseinspruchs mit anschließendem Schlichtungsverfahren behandeln, der Anbieter ist daran aber nicht gebunden, wobei aber weiterhin der Zivilrechtsweg offen steht. Wenn überhaupt, dann müsste der VKI oder die AK im Interesse der zahlreichen betroffenen Kunden einen neuen Anlauf wagen, gegen die Servicepauschalen je eines Anbieters vorzugehen. Was eventuell greifen kann, sind wettbewerbs- und konsumentenschutzrechtliche Überlegungen, da die Pauschale im Fall von Pseudoleistungen den Preis intransparent verfälscht („Anlockungseffekt“).
https://verbraucherrecht.at/cms/ind...]=2921&cHash=04494c330c9d69dd0f65b2c1d5439d9b
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews[tt_news]=2920&cHash=05dcd3f3af00c0c4d408ab86ed1aab34
Wenn überhaupt etwas ginge, dann müsste man den Gesetzgeber ersuchen (Petition?), dass Anbieter, die sich solcher Nebengebühren bedienen, stets auch einen effektiven Gesamtpreis ausweisen müssen, wie das etwa bei Verbraucherkrediten auch in Bezug auf den effektiven Zinssatz der Fall ist.
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews[tt_news]=2920&cHash=05dcd3f3af00c0c4d408ab86ed1aab34