Bitte, was ist eine „Erstbindung“?
Siehe TKG:
§ 25d.
(1) Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
(2) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.
[...]
Ich persönlich lese das so und schließe daraus:
Wenn § 25d TKG 2003 von einer anfänglichen MVD, die 24 Monate nicht überschreiten darf, spricht, dann sehe ich das als Obergrenze, die auch für jeden neuerlich abgegebenen Kündigungsverzicht gilt. D.h. der Kündigungsverzicht darf für maximal 24 Monate gültig abgegeben werden, wobei stets auch maximal 12 Monate anzubieten sind.
Jeder andere Interpretation würde dem verbraucherrechtlichen Schutzzweck, der dem TKG 2003 innewohnt, widersprechen. Wenn ich schon beim Erstabschluss des Vertrages Schutz hinsichtlich der MVD genieße, dann erst Recht bei einer Vertragsverlängerung zu den älteren, potentiell schlechteren Konditionen. Umso mehr muss das gelten, wenn unbeschadet etwaiger MVDs schon die Schaffung negativer Anreize für einen Betreiberwechsel unerwünscht ist.
Unabhängig davon besteht ein Kündigungsverzicht anlässlich des Kaufs eines Endgerätes aus den Elementen Kauf und Dienstleistung, wobei der Kauf mit einem Abzahlungsgeschäft einhergeht. Aus diesem Grund würde ich auch da stets von einem neuen gemischten Vertrag ausgehen: Es liegt ein neuer Ratenkaufvertrag vor, dessen Abzahlungselement durch den Kündigungsverzicht auf die wiederkehrende Telekommunikationsdienstleistung realisiert wird. D.h. auch hier liegt „Anfänglichkeit“ vor, womit die 24-Monatsgrenze einzuhalten ist. Nur, wenn die reine Dienstleistung zeitlich verlängert wird, würde ich davon ausgehen, dass maximal 12 oder maximal 24 Monate vom Gesetzgeber gewünscht waren, keinesfalls aber längere Fristen.
Anderes gilt für Unternehmensgeschäfte, wo erhöhte Sorgfaltspflichten vorausgesetzt werden, denn da ist ja gerade kein Schutz vor Übereilung vorgesehen.
Aber das ist nur meine persönliche Sicht, über die ich hier diskutieren möchte. Judikate zu § 25d TKG 2003 habe ich bisher keine gefunden. Wer weiß mehr?