Mit 1. Mai 2022 tritt der zweite Teil des TKG 2021 in Kraft. Mit der vollständigen Umsetzung des TKG 2021 gibt es nun auch eine bedeutende Neuigkeit: Bei der nun kostenlosen Rufnummernmitnahme wird der alte Vertrag automatisch gekündigt. Einzige Ausnahme, falls der Kunde ausdrücklich eine Fortsetzung des bisherigen Vertrags wünscht:
Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertragung, es sei denn, der Endnutzer verlangt ausdrücklich eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses. – TKG 2021, § 119 Abs. 2
Beim Mobilfunkanbieter spusu freut man sich über die Gesetzesänderungen, da diese den Anbieterwechsel erheblich erleichtert:
Mobilfunkkunden wollen einen Tarif, der zu ihren Bedürfnissen passt und leistbar ist. Und wenn ihr bisheriger Anbieter zu teure Tarife anbietet, sollten sie ohne große Hürden ihren Mobilfunkanbieter wechseln können. Das ist nur fair. – Franz Pichler, Eigentümer und Geschäftsführer von spusu
Auch Maximilian Schirmer vom Vergleichsportal tarife.at begrüßt die Gesetzesänderung im Sinne der Konsumentenfreundlichkeit:
Zuletzt hatten Rufnummernportierung und Kündigung separat zu erfolgen. Das war aufwändig und fehleranfällig. Dank der Novellierung bewirkt die Portierung die Kündigung des alten Tarifes jetzt vollkommen automatisch. Wir begrüßen diese konsumentenfreundliche Änderung, dank derer etlichen KundInnen mühselige Komplikationen fortan erspart bleiben. – Dipl.-Ing. Maximilian Schirmer, Geschäftsführer von tarife.at
Kritik & Warnung des LTEForums
Trotz Vorteile auf den ersten Blick dürfte die Änderung für den einen oder anderen doch überraschend kommen. Bei der Beantragung einer Rufnummernportierung sollte man sich künftig genau überlegen, ob man den Altvertrag nicht doch noch behalten möchte, weil man dort z.B. noch über Guthaben verfügt oder eine Restbindung besteht. Nicht in jedem Szenario wird eine automatische Kündigung das beste Ergebnis im Sinne des Konsumenten sein.
Es stellt sich die Frage, warum man die Konsumenten nicht explizit zwischen den beiden Möglichkeiten wählen lässt und stattdessen standardmäßig eine Variante automatisch umsetzt (bis 1.5. das Weiterbestehen des Vertrags und seit 1.5. nun die automatische Kündigung des Vertrags). Bei beiden Vorgehensweisen wird es Fälle geben, wo die Standardwahl nicht im Interesse des Kunden ist.